Vernünftige Richter in Sachen Abmahnungen
Geschrieben von EvilEd am Montag, 13. August 2007 in Aaaaaarg
Wie Lawblog berichtet, hat das OLG Brandenburg ein rechtskrätiges Urteil (6 U 12/07) gesprochen, bei der eine fehlende Pflichtangabe auf Geschäftsbriefen nicht automatischen zu einem Wettbewerbsvorteil führt, der nach UWG zur Abmahnung berechtigt.
Wie des öfteren Diskussionen um das TDG (jetzt TMG) zeigten, herrscht auch hier nach wie vor der Abmahnwahnsinn, wenn Pflichtangaben fehlten.
Die gilt jetzt keineswegs als Entschuldigung für diejenigen die gegen geltendes Recht verstossen, aber nicht jedes Vergehen bringt einen Wettbewerbsvorteil und damit zu einem begründeten Recht einer Abmahnung. Sicherlich gibt es, vor allem bei Onlineshops, schwarze Schafe die durch ein falsches Impressum Ihre wahre Identität verschleiern wollen. In den meisten Fällen, in denen heutzutage eine Abmahnung zugestellt wird hätte sicher ein kurzer Anruf oder besser einer Email auch gereicht. Wenn natürlich danach immer noch nichts passiert, dann kann man schon von Vorsatz ausgehen, der dann natürlich auch berechtigterweise zur Abmahnung führen wird.
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Wie des öfteren Diskussionen um das TDG (jetzt TMG) zeigten, herrscht auch hier nach wie vor der Abmahnwahnsinn, wenn Pflichtangaben fehlten.
Die gilt jetzt keineswegs als Entschuldigung für diejenigen die gegen geltendes Recht verstossen, aber nicht jedes Vergehen bringt einen Wettbewerbsvorteil und damit zu einem begründeten Recht einer Abmahnung. Sicherlich gibt es, vor allem bei Onlineshops, schwarze Schafe die durch ein falsches Impressum Ihre wahre Identität verschleiern wollen. In den meisten Fällen, in denen heutzutage eine Abmahnung zugestellt wird hätte sicher ein kurzer Anruf oder besser einer Email auch gereicht. Wenn natürlich danach immer noch nichts passiert, dann kann man schon von Vorsatz ausgehen, der dann natürlich auch berechtigterweise zur Abmahnung führen wird.
Betreiber kostenfreier Online-Kleinanzeigenmärkte abgemahnt
Geschrieben von EvilEd am Dienstag, 17. Januar 2006 in Aaaaaarg
Aus dem 123recht.de Forum habe ich die Information erhalten, das Reinhard Göddemeyer über eine Dortmunder Anwaltskanzlei diverse Betreiber von Online-Kleinanzeigenmärkten wegen fehlerhaftem Impressum abmahnen ließ. Bei weiterem Kontakt mit einem Betroffenen stellte sich raus, dass er am 10.01. den Hinweis eines Anzeigenschreibes erhielt, dass sein Impressum fehlerhaft sei und er deswegen Ärger bekommen könnte. Also erstellte er ein Impressum wie es der §6 TDG fordert. Komischerweise hatte er am 14.01. eine mit dem Briefdatum 13.01. versehene Abmahnung im Briefkasten.
Ein anderer Fall stößt meiner Meinung nach schon fast an Betrug. Hier hat Reinhard Göddemeyer höchst persönlich den Betroffenen auf das fehlerhafte Impressum aufmerksam gemacht und auch in diesem Fall flatterte eine Abmahnung im Auftrag genau dieses Reinhold Göddemeyers ins Haus.
Es mag zwar angehen, das in manchen Fällen eine Abmahnung wegen fehlendem oder fehlerhaften Impressum gerechtfertig ist um den Verbraucher zu schützen, denn das TDG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Hier müssen meiner Meinung nach alle kostenpflichtigen Onlinedienste und Onlineshops in die Pflicht genommen werden. Aber mit Methoden, die an Betrug grenzen, meist hobbymäßig betriebene kostenlose Anzeigenmärkte, abzumahnen finde ich dreist.
Des weiteren scheint die Masche mit dem Aufmerksam machen auf ein fehlerhaftes Impressum dazu zu dienen, an die Anschrift der Betroffenen zu gelangen. Herr Göddemeier such im Internet nach neugierigen Mitarbeitern um Internetaktivitäten zu unterstützen. An dieser Stelle kann sich jeder seine eigenen Gedanken machen
.
Herr Reinhard Göddemeyer ist in der Abmahnszene aber anscheinend kein unbeschriebenes Blatt, so hat er bereits 1999 unter dem Namen Gelsenkirchener Internetschutzverein mehrere Betreiber kleinerer Internetpräsenzen abgemahnt.
Ich bin selber kein Betroffener, würde mich aber freuen, Betroffene zusammenführen zu können, damit man gemeinsam gegen solche Machenschaften vorgehen kann.
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Ein anderer Fall stößt meiner Meinung nach schon fast an Betrug. Hier hat Reinhard Göddemeyer höchst persönlich den Betroffenen auf das fehlerhafte Impressum aufmerksam gemacht und auch in diesem Fall flatterte eine Abmahnung im Auftrag genau dieses Reinhold Göddemeyers ins Haus.
Es mag zwar angehen, das in manchen Fällen eine Abmahnung wegen fehlendem oder fehlerhaften Impressum gerechtfertig ist um den Verbraucher zu schützen, denn das TDG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Hier müssen meiner Meinung nach alle kostenpflichtigen Onlinedienste und Onlineshops in die Pflicht genommen werden. Aber mit Methoden, die an Betrug grenzen, meist hobbymäßig betriebene kostenlose Anzeigenmärkte, abzumahnen finde ich dreist.
Des weiteren scheint die Masche mit dem Aufmerksam machen auf ein fehlerhaftes Impressum dazu zu dienen, an die Anschrift der Betroffenen zu gelangen. Herr Göddemeier such im Internet nach neugierigen Mitarbeitern um Internetaktivitäten zu unterstützen. An dieser Stelle kann sich jeder seine eigenen Gedanken machen
Herr Reinhard Göddemeyer ist in der Abmahnszene aber anscheinend kein unbeschriebenes Blatt, so hat er bereits 1999 unter dem Namen Gelsenkirchener Internetschutzverein mehrere Betreiber kleinerer Internetpräsenzen abgemahnt.
Ich bin selber kein Betroffener, würde mich aber freuen, Betroffene zusammenführen zu können, damit man gemeinsam gegen solche Machenschaften vorgehen kann.
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